Ok, voilà ce qui est inscrit dans l’ordonnance sur le casier judiciaire, cela n’a pas l’aire le cas pour les cas disciplinaire si je l’ai bien compris :
3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und Zeitpunkt der Eintragung
Art. 3 Urteile
1 In VOSTRA werden eingetragen:
a.
die Verurteilungen durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen des StGB, des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927
1(MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;
b.
freisprechende Urteile durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen und Vergehen des StGB, des MStG und anderer Bundesgesetze, sofern eine Massnahme angeordnet worden ist, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe c erwähnten Fälle;
c.
die Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze, wenn:
1.
eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird,
2.
die urteilende Behörde im entsprechenden Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Busse mit einer bestimmten Mindestgrenze oder neben einer Busse eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen, oder
3.
2
ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt wird;
d.
die Verurteilungen wegen Übertretungen, die nach Buchstabe c nicht einzutragen sind, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist;
e.
die Urteile, die gegen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland ergangen sind und die dem BJ gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959
3 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.
2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 Absätze 3 und 3bis StGB.
4
3 Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003
5[JStG]).