Disziplinarfälle nach dem Dienst (arrest)

Swiss1204

Member
15. Feb. 2020
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Während meines Probeunterrichts habe ich eine bis zur letzten Woche meines WK.

Der Kommandant verurteilte mich zu fünf Tagen Arrest. 
 

Was ich vor dem Zivilgericht zu tun habe. 
 

Bin ich deswegen vorbestraft?

Vielen Dank für Ihre Antwort

 
Ich verstehe Deine Frage zwar nicht ganz, Du bist aber wegen einer Disziplinarstrafe NICHT vorbestraft.

 
Code:
Mein Kommandant eröffnete ein Disziplinarverfahren mit 5 Tage Arrest das er in den Kanton schickte, weil es die letzte Woche von WK.
 
Swiss 1204 , vielleicht mal deine Auskunftsweise der allgemeinen Ausdrucksweise wie  hier allgemein Verständlich hier und da zu dokumentieren!  Sonst verstehen dich nur die eher schlechten Personen mit diesem Hintergrund was du eigentlich meinst?

 
Mais nous peut comprondre une source/message correcte on peut traduire plus bonne que nous peut comprendre une message deja traduit. On a moins la chance qu'on perdu quelque chose comme ca.

Ma message est un exemple perfecte.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wie gesagt, wegen einer Disziplinarstrafe bist Du nicht vorbestraft.
Wie wäre es, wenn die Strafe in der letzten Woche ausgesprochen wird und im Zivilen "abzusitzen" ist. Dies würde ja eben beim dementsprechenden Kanton geschehen.

Gefängnisaufenthalt -> Eintrag ins Strafregister

 
Wenn der Arrest nachdienstlich (also im zivilen Gefängnis) vollzogen wird, folgt ein Eintrag ins Strafregister.

 
Art. 192 MStG
1 Der Wohnsitzkanton vollzieht den Arrest ausserhalb des Dienstes. 
2 Der Arrest kann in den Formen der Halbgefangenschaft vollzogen 
werden. Der Arrestant setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung fort 
und verbringt die Ruhe- und Freizeit am Vollzugsort. 
3 Der Vollzug des Arrests in Strafanstalten oder Untersuchungs-
gefängnissen ist nur zulässig, wenn eine eindeutige Trennung zwi-
schen Arrestvollzug und Strafvollzug gewährleistet ist.


Das Bundesamt für Justiz schreibt zudem:

Im Schweizerischen Strafregister sind Personen aufgeführt, die in der Schweiz 
rechtskräftig verurteilt worden sind, sowie Schweizer, die im Ausland rechtskräftig verurteilt 
worden sind. Ins Register aufgenommen werden: 
- Urteile wegen Verbrechen oder Vergehen, sofern eine Sanktion ausgesprochen wurde,


Vergehen = Delikte, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind

Persönlich interpretiere ich daraus, dass eine Arreststrafe durchaus einen Eintrag im Strafregister zur Folge haben kann.

Beispiel während meines praktischen Dienstes: Auf Wunsch des Gebüssten wurde in der WEMA Woche eine Arreststrafe in eine Geldstrafe umgewandelt, um einen Arrest im Zivilen durch den Kanton und somit einen Eintrag im Strafregister zu verhindern.

 
Ok, voilà ce qui est inscrit dans l’ordonnance sur le casier judiciaire, cela n’a pas l’aire le cas pour les cas disciplinaire si je l’ai bien compris :


 3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und Zeitpunkt der Eintragung





  Art. 3 Urteile



1 In VOSTRA werden eingetragen:


a.


die Verurteilungen durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen des StGB, des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19271(MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;


b.


freisprechende Urteile durch zivile und militärische Strafbehörden wegen Verbrechen und Vergehen des StGB, des MStG und anderer Bundesgesetze, sofern eine Massnahme angeordnet worden ist, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe c erwähnten Fälle;


c.


die Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB, des MStG oder anderer Bundesgesetze, wenn: 

1.


eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird,


2.


die urteilende Behörde im entsprechenden Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Busse mit einer bestimmten Mindestgrenze oder neben einer Busse eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen, oder


3.2

ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt wird;



d.


die Verurteilungen wegen Übertretungen, die nach Buchstabe c nicht einzutragen sind, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist;


e.


die Urteile, die gegen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland ergangen sind und die dem BJ gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 19593 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.

2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 Absätze 3 und 3bis StGB.4

3 Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20035[JStG]).



 
  Art. 4 Sanktionen


1 Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:


a.


die Hauptstrafen;


b.


die Nebenstrafen;


c.


die im Grundurteil durch das Gericht verhängte Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB und Art. 60c Abs. 2 MStG1);


d.


die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 59–61, 63 und 64 StGB);


e.


die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB);


ebis.2

die Landesverweisung, sofern sie in der Schweiz angeordnet worden ist (Art. 66a und 66abis StGB und Art. 49a und 49abis MStG);


f.3

das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) und das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB und Art. 50b MStG);


g.


das Fahrverbot (Art. 67b StGB und Art. 50abisMStG);


h.


die Degradation (Art. 35 MStG);


i.


der Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG).

2 Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366 Absätze 3 und 3bis StGB.4


1 SR 321.0
 
 Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen


Nicht eingetragen werden:


a.


die Urteile wegen Verstössen gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts;


b.1

die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird und die nicht zugleich eintragungspflichtige Massnahmen umfassen;


bbis.2

Auslandurteile, die nur eine Landesverweisung enthalten;


c.


die freisprechenden Urteile, welche einzig eine Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50b MStG3), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;


d.


die Übertretungen mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d;


e.


die Entscheide, welche: 

1.


Geldstrafe oder Busse in gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe umwandeln,


2.


gemeinnützige Arbeit in Geldstrafe, Busse oder Freiheitsstrafe umwandeln,


3.4

persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln,


4.5

Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,


5.6

Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;



f.


die Ordnungs- und Disziplinarstrafen;


g.


die Kostenfolgen eines Urteils.


 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Disziplinarstrafen sind, wie gesagt, weder Verbrechen noch vergehen. Sie werden NICHT ins Strafregister eingetragen und deshalb ist man NICHT vorbestraft. Der einzige Ort, wo sie vermerkt sind, ist in der Strafkontrolle des Kp Kdt.

 
Wenn der Arrest nachdienstlich (also im zivilen Gefängnis) vollzogen wird, folgt ein Eintrag ins Strafregister.
Genau so wurde es uns auch gesagt.

Disziplinarstrafen sind, wie gesagt, weder Verbrechen noch vergehen. Sie werden NICHT ins Strafregister eingetragen und deshalb ist man NICHT vorbestraft. Der einzige Ort, wo sie vermerkt sind, ist in der Strafkontrolle des Kp Kdt.
Per Definition ist ein Vergehen: 

Vergehen = Delikte, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind

Also würde ich behaupten, dass eine Freiheitsstrafe, welche im zivilen vollzogen wird ein Vergehen darstellt.

 
Genau so wurde es uns auch gesagt.

Per Definition ist ein Vergehen: 

Vergehen = Delikte, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind

Also würde ich behaupten, dass eine Freiheitsstrafe, welche im zivilen vollzogen wird ein Vergehen darstellt.
Nein , Sie werden NICHT ins Strafregister eingetragen


 Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen



Nicht eingetragen werden:


f.


die Ordnungs- und Disziplinarstrafen;


 


 


 
Nein , Sie werden NICHT ins Strafregister eingetragen


 Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen



Nicht eingetragen werden:


f.


die Ordnungs- und Disziplinarstrafen;


 


 


 
Bei deinem Fall handelt es sich jedoch um "freiheitsenziehende Massnahmen" Dies würde die Aussage von @FortuneZero unterstützen.

Am besten fragst du bei deinem Kanton nach und berichtest über die Resultate.

Nach Art 376 StGB:

Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet der Gruppe Verteidigung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n–q laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen:[SIZE=9.9px]20[/SIZE]


a.


Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;


b.


freiheitsentziehenden Massnahmen;


c.


Entscheide über die Nichtbewährung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee.21


 


 

 
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