Zitat von folgender Webseite:
http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/partner/zivilschutz/dienstpflicht/wehrpflichtersatz.html
Ersatz für nicht geleistete Wehrpflicht
Gemäss Wehrpflichtersatzgesetz (WPEG) haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht im Militär- oder Zivildienst nicht oder
nur teilweise erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch für Angehörige des Zivilschutzes.
Die Ersatzabgabe beträgt 3 Prozent des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.
Die Dauer der Ersatzpflicht richtet sich nach der Wehrpflichtdauer für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere der Armee. Die Ersatzabgabe ist also nicht bis zum Ende der Dienstpflichtzeit im Zivilschutz (40. Altersjahr) zu bezahlen,
sondern nur bis zum Ende des Jahres, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird.
Anrechnung der geleisteten Diensttage im Zivilschutz
Bei der Festsetzung des jährlichen Wehrpflichtersatzes werden die Dienste im Zivilschutz angerechnet: Für jeden im Zivilschutz geleisteten Diensttag ermässigt sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent.
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Die Wehrpflichtersatzabgabe 2013":
...Ersatzpflichtig sind die militär- und zivildienstpflichtigen Männer, die in einem Kalenderjahr (Ersatzjahr):
• während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist und nicht der Zivildienstpflicht untersteht
• als Dienstpflichtiger seinen Militär- oder Zivildienst nicht leistet.
Nicht in einer Formation der Armee eingeteilt ist z. B. der bei der Rekrutierung oder später von einer sanitarischen Untersuchungskommission (UC) untauglich erklärte Wehrpflichtige...
...Trotz Vorliegen eines Ersatzpflichtgrundes entfällt die Ersatzpflicht, sofern der Wehrpflichtige im Ersatzjahr seine Dienstpflicht tatsächlich erfüllt hat (Art. 2 Abs. 2 WPEG). Wer also z. B. im März den Wiederholungskurs absolviert und im Juni wegen eines im zivilen Leben erlittenen Unfalls dienstuntauglich erklärt wird oder sich für den Rest des Jahres ins Ausland begibt, schuldet für dieses Jahr keine Ersatzabgabe...
...Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken (3 %) des abgabepflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.
Die Ersatzabgabe wird halbiert, wenn der Militärdienstpflichtige im Ersatzjahr mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat (Art. 15 Abs. 1 WPEG).
Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger zwischen 14 und 25 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe (Art. 15 Abs. 2 WPEG).
Die verbleibende Ersatzabgabe wird entsprechend der Gesamtzahl der Diensttage ermässigt, die der Ersatzpflichtige bis zum Ende des Ersatzjahres bestanden hat, und zwar um einen Zehntel für 50 bis 99 Militärdiensttage (75–149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage) oder Bruchteile davon (Art. 19 WPEG).
Wer also mindestens 500 Militärdiensttage (750 Zivildiensttage) bestanden hat, profitiert von der totalen Ermässigung. Welche Tage als Diensttage zählen, umschreibt Art. 7 WPEG.
Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Art. 24 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG) anrechenbar ist, um 4 % ermässigt (Art. 5a WPEV).