Der Einsatzort und die Tätigkeit der Reserve sind im Wachtbefehl geregelt (z.B.: Standort im Wachtlokal, Einsatzbereit in 2 Minuten). Wenn hiervon abgewichen wird, verstösst der entsprechende AdA gegen den Wachtbefehl. Dabei handelt es sich um ein Wachtvergehen gemäss Art. 76 Militärstrafgesetzbuch. Es gilt der Grundsatz, dass Wachtvergehen besonders schwer wiegen (Art. 76 Dienstreglement).
Wenn es nur beim "Ubooten" geblieben ist, erfolgt in der Regel eine disziplinarische Bestrafung durch den Kp Kdt.