Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden. Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung können stellen:
a.
die zu beurteilende Person;
b.
die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;
c.
die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;
d.
die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;
e.
die militärischen Strafverfolgungsbehörden;
f.
die Vollzugsstelle für den Zivildienst, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich.
1
1bis Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.
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2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.