Vorab: Solltest du dir Sorgen um deine Gesundheit machen, lasse dich vor dem Beginn der RS von einem Arzt und dem Kreiskommando deines Heimatkantons beraten. Unter Umständen wirst du zu einer zweiten medizinischen Abklärung aufgeboten. Das Militär hat kein Interesse daran, kranke/verletzte Menschen im Dienst "kaputt" zu machen.
Wenn du nicht einrückst, wirst du als erstes zur Einvernahme durch den Untersuchungsrichter (UR) der Militärjustiz aufgeboten. Solltest du zu dieser nicht erscheinen, wirst du polizeilich vorgeführt.
Der UR klärt den Sachverhalt ab, weshalb du nicht eingerückt bist. Sollte es keine Rechtfertigungsgründe dafür geben, muss unterschieden werden:
a) Du willst keinen Militärdienst leisten = Militärdienstverweigerung (Art. 81 MStG). Diese wird grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis 18 Monate bestraft. Grund dafür ist, dass gemäss Art. 81 Abs. 1bis MStG eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee als Strafe nicht möglich ist. Wer sich aber öffentlich (vor dem Militärgericht) dazu bekennt, keinen Dienst leisten zu wollen, muss konsequenterweise aus der Armee ausgeschlossen werden. Es kommt hier in aller Regel zu einer Verhandlung vor dem Militärgericht. In älteren Entscheiden liegt das Strafmass bei ca. 6 Monaten unbedingt (der Länge einer RS). Einen Strafregistereintrag gibt es ebenfalls (auch im zivilen einsehbar). Zudem musst du ab diesem Zeitpunkt Wehrpflichtersatzabgabe leisten.
b) Du wolltest zwar nicht Einrücken, aber du willst noch Militärdienst leisten = Militärdienstversäumnis (Art. 82 MStG). Der Unterschied zu a) Militärdienstverweigerung liegt darin, dass der Täter in der Zukunft noch Militärdienst leisten will, diesen einen Dienst aber bewusst versäumt hat. Die Gründe dafür sind grundsätzlich irrelevant (keine Lust, bereits Ferien gebucht usw.). Der Täter wird mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bestraft. In der Praxis erfolgt eine Verurteilung per Strafbefehl direkt durch den UR (keine Gerichtsverhandlung). Dazu kommt ein Strafregistereintrag (auch im zivilen einsehbar).
c) Du bist nicht eingerückt, weil du nicht aufgepasst hast = fahrlässiges Militärdienstversäumnis (Art. 83 MStG). Der Unterschied zu b) Militärdienstversäumnis liegt darin, dass der Täter nicht mit Absicht (Vorsatz) nicht eingerückt ist sondern seinen Dienst "vergessen" hat / eine Pflichtverletzung begangen hat. Die meisten Anwendungsfälle sind hier das zu späte Erscheinen beim Einrücken (verschlafen) oder das Einrücken erst am Folgetag ("falsch im Kalender eingetragen"). Die Strafe ist Busse (im leichten Fall nur Bestrafung durch den Kadi). Es gibt keinen Strafregistereintrag.
Natürlich ist dieses Vorgehen nicht in Stein gemeisselt und es wird immer auf den Einzelfall abgestellt. So besagt z.B. Art. 84 Abs. 1 lit. c MStG, dass der Täter, welcher im Zeitpunkt des Nichteinrücken dienstuntauglich (UT) war, in jedem Fall nur mit Busse bestraft wird (ausser der Täter wäre zudem auch einrückungsunfähig = transportunfähig). Die Beurkundung der Diensuntauglichkeit kann dabei auch nachträglich erfolgen.