Private Waffen und/ oder Munition
1 Waffen und Munition privater Herkunft dürfen nicht in den Dienst mitgebracht werden.
2 Die Vorgesetzten machen ihre Unterstellten in den Befehlen für die Ausbildungsdienste und zu Beginn des Dienstes auf dieses Verbot aufmerksam.
3 Ausnahmen gelten für lizenzierte Spitzensportler für ihre Vorbereitung auf Wettkämpfe sowie für die Angehörigen der Militärpolizei, sofern es sich um aktive Polizeibeamte und deren persönliche Dienstwaffe handelt. Diese Ausnahmen sind durch die vorgesetzten Kdt zu beurteilen und zu bewilligen.