86) Schuhwerk
1 Anstelle von Ordonnanzschuhen dürfen von allen AdA von der LBA anerkannte felddiensttaugliche Zivilschuhe gemäss Regl 51.009 "Bekleidung und Packungen" getragen werden.
2 Es gilt zu beachten, dass:
a. als felddiensttauglich anerkannte Zivilschuhe nicht im Dienstbüchlein eingetragen werden;
b. für das Tragen von Zivilschuhen keine Entschädigung ausgerichtet wird;
c. der Bund für Zivilschuhe keine Beiträge für deren Instandsetzung oder Ersatz leistet.
87) Zivilschuhe aus medizinischen Gründen
Das Tragen von Zivilschuhen aus medizinischen Gründen (mit Eintrag im Dienstbüchlein) ist wie folgt geregelt:
a. Der militärärztliche Dienst bzw die UCR bzw UCI sowie die Militärärzte können aus medizinischen Gründen das Tragen von felddiensttauglichen Zivilschuhen anordnen, sofern mit Ordonnanzschuhen (masskonfektioniert oder orthopädische Massanfertigung bzw Anfertigung von Hilfsmitteln wie Fussstützen, Entlastungspolstern usw) keine befriedigende Lösung erreicht werden kann;
b. die Beschaffung solcher Zivilschuhe kann im Einvernehmen mit der LBA anteilmässig zu Lasten des Bundes erfolgen;
c. bei der Beschaffung von Therapieschuhen, die aus medizinischen Gründen vom Militärarzt verordnet werden, entscheidet der Militärärztliche Dienst über die Kostenübernahme;
d. für die durch die LBA als felddiensttauglich anerkannten und im Dienstbüchlein eingetragenen Zivilschuhe gilt bei Instandsetzungen die gleiche Regelung wie für Ordonnanzschuhe.
88) Massschuhe und Schuheinlagen
1 Dienstleistende AdA, die Schuheinlagen benötigen, melden sich beim Militärarzt. Er veranlasst die Zuweisung an einen Orthopädieschuhmacher, den Eintrag im Dienstbüchlein, das Visum der Rechnung und deren direkte Zustellung an die LBA/Systemmanagement.
2 Erhöhungen an Ordonnanzschuhen (Sohle und Absatz bis maximal 10 mm) zum Ausgleich einer Beinverkürzung können nach Absprache mit der LBA durch einen anerkannten Orthopädie- oder Waffenplatzschuhmacher ausgeführt werden. Der Militärarzt visiert die Rechnung und sendet sie direkt an die LBA/Systemmanagement. Verkürzungsausgleiche über zehn Millimeter Höhe bedingen Massschuhe.
3 Werden im Verlauf einer Schule durch den Militärarzt Massschuhe verordnet, hat der AdA mit Dienstbüchlein und Arztzeugnis sofort bei der LBA für die Massschuhbestellung vorzusprechen.
4 Nach Abgabe des ersten Paares hat der AdA nach einer Tragdauer von etwa zwei Wochen der LBA mit der Antwortkarte mitzuteilen, ob die Massschuhe passen. Dies ist die Voraussetzung für die Anfertigung des zweiten Paares.
5 Passen die Massschuhe nicht, ist der AdA nach Absprache mit der Herstellerfirma durch das Kommando zur Nachkontrolle abzukommandieren.
6 Die Truppe darf weder direkte Bestellungen noch Beschaffungen von Massschuhen vornehmen.