Ins Ausland am Wochenende?

fulw.web

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15. Jan. 2019
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Liebe Community

Da ich im Sommer meine RS absolvieren werde, wollte ich noch etwas klären.

Ich habe seit 3 Jahren eine Freundin, welche in der Nähe der Grenze, jedoch in Deutschland wohnt. Meine Frage ist nun, ist es gestattet, sie am Wochenende während meiner Rekrutenschule in DE zu Besuchen? Ich fände es nicht sehr toll, ihre Familie mehrere Wochen nicht zu sehen. 

Wenn das kein Problem ist, wäre ich sogar motiviert genug, eine Karriere als Offizier zu starten. Denn ich finde die Dienstpflicht sehr gut und möchte gerne für mein Vaterland eine ganz schöne Weile dienen. 

Ich bedanke mich jetzt schon für eure Antworten!

 
Hallo fulw.web

Erstmal herzlich Willkommen in Forum.

Zu deiner Frage gibt es meiner Meinung nach zwei Antworten.

1. Allgemein redet man bei Urlaub immer vom "Raum Schweiz". Dh eigentlich musst du in der Schweiz bleiben.

Als ich während der RS (Freie Tage über Ostern) nach München gegangen bin musste ich ein Formular (6.5er) an meinen Kadi schreiben mit der Hoteladresse. Ich vermute im nachhinein das sich mein Gruppenführer einfach einen Spass erlaubt hat. 

Beim weitermachen hat mit dann nämlich mein Klassenlehrer ausgelacht, als ich Ihm eine 6.5 geben wollte.

2. Es wird dir nix passieren, so lange du nicht mit Waffe und Uniform (ist aber, glaube ich, selbstverständlich).

Häng es einfach nicht an die grosse Glocke und dann ist gut!

Grüsse und dann viel Spass in der RS!

 
Meines Wissens bist du ohne bewilligtes Gesuch im Ausland während der RS nicht versichert. Du bust ja über die Armee Kranken- ubd Unfallversichert. Sollte dann doch was passieren, kann es sehr blöd enden.

 
Das Beste, was ich dazu finden konnte, war im Verwaltungsreglement, Abschnitt 2.9.5:

Auslandschweizer, die sich für den Urlaub zu ihrem ausländischen Wohnort oder zum ausländischen Wohnort ihrer Eltern begeben, können vom Truppenstandort bis zur Grenzstation und zurück in Zivil reisen. Durch den Rechnungsführer ist ein Urlaubspass (Form 06.038) auszustellen. Die Auslandstrecke geht zu Lasten des Auslandschweizers.
Folglich wirst du nicht "einfach" ins Ausland gehen können, sondern benötigst einen Urlaubspass. Ebenfalls gebe ich Born recht; soweit ich mich erinnern kann, bist du nicht versichert (gilt auch für alle anderen Reisen in Uniform, welche nicht direkt zwischen Einrückungs-/Abtretungsort und Wohnort stattfinden).

 
Das Zitat von @najiji bezieht sich spezifisch auf Auslandschweizer (also Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland). Trifft also nicht direkt auf dich zu.

Ich bin während meiner RS über ein verlängertes Wochenende auch einmal nach Deutschland gereist, habe es vorher mit meinem Kadi besprochen. Der hat mich einfach explizit aufgefordert, keine Ausrüstung mitzunehmen, hatte aber sonst keine weiteren Anforderungen. Damals war ich jedoch bereits Zugführer und er ebenfalls am Abverdienen. Es kann gut sein, dass das in anderen Fällen anders gehandelt wird.

Du stehst jetzt vor einer relativ einfachen Entscheidungen:

a) Du fragst über den Dienstweg nach Erlaubnis, deine Vorgesetzten werden dich dann über die Möglichkeiten und evtl. Auflagen informieren. Dabei riskierst du aber, dass es dir explizit verweigert wird (ich denke, das Riskio ist minimal, kann dir aber nichts versprechen). Alte Militärregel: "Fragen schränkt ein".

b) Du verlässt dich darauf, dass während deines Urlaubs keinerlei Zwischenfälle passieren und gehst ohne offizielle Erlaubnis (aber auch ohne offizielles Verbot). Dabei solltest du dich aber auf deinen GMV verlassen (nimm z.B. keine Uniform mit um deiner Freundin zu imponieren)

Beide Varianten sind mit (sehr) geringen Risiken verbunden. Welche Option in deinem Fall besser ist, musst du selber abwägen.

 
1. Allgemein redet man bei Urlaub immer vom "Raum Schweiz". Dh eigentlich musst du in der Schweiz bleiben.
Das geschieht in meiner Erfahrung nur, weil niemand davon ausgeht, dass irgendjemand Interesse hat, die Schweiz am Wochenende zu verlassen. Ich glaube, das lässt sich sehr einfach klären

 
Ziff. 25 Abs. 1 ODA (Reglement 51.024, Organisation der Ausbildungsdienste)

Es gelten folgende allgemeine Vorschriften:

  • a. Das Überschreiten der Landesgrenze in Uniform bedarf einer Bewilligung des VBS;
  • b. (...)
  • c. für Urlaubsreisen in Zivil ins Ausland sind keine besonderen Bewilligungen notwendig;
  • d. [SIZE=10pt]das Überschreiten der Landesgrenze bleibt ohne Einfluss auf die Militärversicherung; [/SIZE]


Die Einschränkung auf "Raum Schweiz", welche durch Befehl des Kommandanten erfolgt, kenne ich nur bezüglich dem Ausgang, nicht aber des Urlaubs. Ich sehe weder eine Grundlage noch einen Sinn dahinter, weshalb ein Ada im Ausbildungsdienst in seinem Urlaub nicht ins Ausland reisen dürfte.

 
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c. für Urlaubsreisen in Zivil ins Ausland sind keine besonderen Bewilligungen notwendig;
Als ich die RS gemacht habe (damals, als die Gummistiefel noch aus Holz waren...), war es explizit verboten, am Wochenendurlaub ins Ausland zu gehen. Nach Konstanz ins Kino lag also nicht drin. Es gab immer Ausnahmen, wie z.B. die Strasse von Schaffhausen nach Zürich über Deutschland oder für Tessiner, die über Italien in Zivil heimreisen mussten/durften. Ich meine, im Jahr 2000 wurde das dann geändert, so dass es nun explizit erlaubt ist, während dem Dienst ins Ausland zu gehen.

 
Diese Einschränkung hat auch eine Geschichte. Früher war es so, dass Ausgang üblicherweise nur im Ausgangsrayon erlaubt war - der standardmässig auf die Standortgemeinde beschränkt war. Offiziere durften aber schon immer den Ausgangsrayon verlassen. Auch in der (damals) neuen ODA wurde dann festgelegt, dass Kdt den Ausgangsrayon grundsätzlich auf die ganze CH ausdehnen sollen und nur für den Fall von Einsatz den Rayon beschränken sollen.

 
Das Beste, was ich dazu finden konnte, war im Verwaltungsreglement, Abschnitt 2.9.5:

Folglich wirst du nicht "einfach" ins Ausland gehen können, sondern benötigst einen Urlaubspass. Ebenfalls gebe ich Born recht; soweit ich mich erinnern kann, bist du nicht versichert (gilt auch für alle anderen Reisen in Uniform, welche nicht direkt zwischen Einrückungs-/Abtretungsort und Wohnort stattfinden).
Dazu wiederhole ich gerne einen älteren Post von mir: 



Man ist versichert, solange man einen gültigen Marschbefehl hat, das länger als 60 Tage gültig ist.
Bezüglich Ausland wurde das ODA bereits zitiert.