Art. 9a27 Fortbildungsdienste der Truppe1 Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren dürfen die nachstehenden Angehörigen
der aktiven Armee im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe wie
folgt aufgeboten werden:
a. Mannschaft und Unteroffiziere: höchstens 60 Tage;
b. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens 65 Tage;
c. höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens 70 Tage;
d. Stabsoffiziere: höchstens 75 Tage.
5. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen
Art. 3578 Grundsätze
1 Angehörige der Armee können zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen
werden, wenn:
a. sie und ihr Arbeitgeber, beziehungsweise bei Arbeitslosen das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum, bei dem sie angemeldet sind, dazu schriftlich
eingewilligt haben; und
b. für die freiwillige Dienstleistung ein militärischer Bedarf nach Artikel 35a
besteht.
2 Sie dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung zugelassen
und aufgeboten werden. Ausgenommen ist die freiwillige Leistung eines Grundausbildungsdienstes
nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe a.
3 Dienstleistungen nach den Artikeln 9, 9a und 50, die von zugeteilten oder zugewiesenen
Personen oder von Personen, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde,
geleistet werden, gelten nicht als freiwillige Dienstleistungen.79
Art. 35a80 Militärischer Bedarf
1 Angehörige der Armee, die für eine höhere Funktion geeignet sind, für die nicht
genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, können die für diese Funktion notwendigen
Grundausbildungsdienste freiwillig leisten, wenn:
a. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im aktuellen Grad bereits erfüllt haben;
b. sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im Laufe des Grundausbildungsdienstes
erfüllen würden; oder
c. ihre Ausbildungsdienstpflicht im neuen Grad nach Absolvierung der Grundausbildung
weniger als vier Wiederholungskurse dauern würde.
2 Angehörige der Armee können in ihrer angestammten Funktion freiwillig Ausbildungsdienste
in Formationen leisten, in denen Bestandeslücken in diesen Funktionen
bestehen, sofern die Bestandeslücken:
a. eine ordentliche Durchführung des Ausbildungsdienstes wesentlich erschweren
würden; und
b. nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden können.
3 Die Leistung von freiwilligen Diensten als Dienst in der Militärverwaltung ist nur
zulässig:
a. für Arbeiten, die ein besonderes Fachwissen nach Artikel 15a Absatz 1
Buchstabe b verlangen; und
b. sofern keine geeigneten Angehörigen der Armee verfügbar sind, die noch
Ausbildungsdienste zu leisten haben.
Art. 3681 Verfahren
1 Die Stelle der Armee oder der Militärverwaltung, die Bedarf an einer freiwilligen
Dienstleistung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den
Chef Personelles der Armee.
2 Das Gesuch muss enthalten:
a. die Einwilligungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a;
b. den Nachweis des Bedarfs;
c. die ausdrückliche Erklärung der Gesuchstellerin, dass kein Fall nach Artikel
15a Absatz 3 vorliegt.
3 Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das
Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller und dem betroffenen Angehörigen der
Armee den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf
nicht weiter delegiert werden.
4 Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation
des Angehörigen der Armee den Entscheid mit.
5 Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einer freiwilligen Dienstleistung erst
erlassen, wenn der entsprechende Entscheid nach Absatz 3 vorliegt.
6 Der Chef der Armee überprüft die Einhaltung des Verfahrens sowie den korrekten
Vollzug der Entscheide nach Absatz 3.
7 Die Akten in Zusammenhang mit dem Verfahren sind nach Beendigung der
Dienstleistung während fünf Jahren aufzubewahren.