Angehörige der Armee können in ihrer angestammten Funktion freiwillig Ausbildungsdienste in Formationen leisten, in denen Bestandeslücken in diesen Funktionen bestehen, sofern die Bestandeslücken:
- eine ordentliche Durchführung des Ausbildungsdienstes wesentlich erschweren würden; und
- nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden können.