Ich versuch mal den Urwald etwas zu lichten. So einiges ist nicht so ganz richtig
Du musst nur zahlen wenn du Untauglich bist d.h bei der Rekrutierung als militäruntauglich abgestempelt wurdest.Wenn du kein Aufgebot erhälst, müsstest du auch nicht zahlen, dann haben sie dich vieleicht vergessen.
Das stimmt nur bedingt. Diejenigen, die nicht automatisch erfasst wurden, erhalten logischerweise auch keine Wehrpflichtersatzrechnung. Das bleibt solange so, bis man bei einer Kontrolle doch noch auf dich stösst und den Fehler bemerkt. Falls es das Alter noch zulässt, wird man trotzdem für die Rekrutierung aufgeboten und alle noch ausstehenden Wehrpflichtersatzabgaben sind rückwirkend vom 20. Altersjahr her zu begleichen. Ein Risiko das sich vielleicht nicht ganz lohnt. Es wäre auch möglich ein Strafverfahren einzuleiten aufgrund der Verletzung deiner Stellungspflicht.
Hallo zämeIch habe mir die Gesetztesartikel ein wenig durchgelesen und verstehe es noch nicht so ganz:
Stellungspflichtig ist man bis zum Erreichen des 29. Altersjahres.
Art. 9 Abs. 3 besagt aber: dass die Pflicht der Rekrutierung mit dem erreichen des 25. Altersjahres erlischt. Was bringt also die Stellungspflicht bis zum 29. Altersjahr?
Die Wehrpflichtersatzabgabe ist bis zum 30. Altersjahr zu leisten. Somit müssen Eingebürgerte bis zu Ihrem 29. Altersjahr
meldepflichtig sein. Dies dient lediglich dazu, nach wie vor über die aktuellen Adressen zu verfügen. Bitte verwechsle dies nicht mit der Stellungspflicht.
Ich kenne dein Alter nicht und bin mir auch nicht zu 100% sicher wie die Regelung da aussieht. Howi schrieb in einem vorherigen Post, dass Ausländer welche nach ihrem 27. Geburtstag eingebürgert werden keinen Wehrpflichtersatz leisten müssen. Um sicher zu gehen kannst du beim Kreiskommando deines Heimatkanton anrufen, die Telefonnummer findest du problemlos im Netz.
Die Aussage von Howi ist schlichtweg falsch. Eingebürgerte werden nur für das Einbürgerungsjahr von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit. Anschliessend bezahlen Sie bis zum 30. Altersjahr. Etwas komplexer geregelt sind da Auslandschweizer. Nachzulesen im
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Ich vermute aber schwer, solltest du nach deinem 25. Altersjahr eingebürgert werden, wirst du nie Post vom VBS erhalten
.
Die Grundausbildung muss in dem Jahr beendet werden, in dem der AdA das 26. Altersjahr erreicht. Somit erfolgt die Rekrutierung für die Sommer RS im 26 Altersjahr spätestens im 25. Altersjahr. Bei einer Einbürgerung im 26. Altersjahr ist man nicht mehr Militärdienstpflichtig. Siehe Quote weiter unten.
Aufpassen! Ich weiss jetzt zwar nicht inwiefern man die Gesetzestexte auslegen und verdrehen kann, aber ich kenne selbst zwei Fälle von eingebürgerten, welche mit 26 Jahren noch die RS absolvierten.
Verdreht wird hier gar nichts. Das ganze ist im Militärgesetz geregelt und ganz bestimmt nicht "verdreht" worden.
Art. 49 Abs. 2 Militärgesetz: Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das
26. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden
kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.
Es ist auch möglich, sich nach dem 25. freiwillig für die Rekrutierung anzumelden. Voraussetzung ist aber, dass man bereit ist, den Dienst als Durchdiener zu leisten und diesen im 34. Altersjahr beenden kann.
Art. 7 Abs. 3 a Verordnung über die Rekrutierung: Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Als triftige Gründe gelten insbesondere: die Vollendung des 25. Altersjahres vor Ende des Kalenderjahres, in dem die Person sich angemeldet hat oder an den Rekrutierungstagen teilnehmen würde, es sei denn, sie erklärt sich bereit, die Ausbildungsdienstpflicht als Durchdiener bis zum Ende des Kalenderjahres zu erfüllen, in dem sie das 34. Altersjahr vollendet hat.